Einkommenssteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

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Geschrieben von Christian Gruber | PPÖ
Neue Gesetzeslage: Einkommenssteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Ist die Absetzbarkeit der Kosten für Kinderbetreuung auch bei den Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs möglich? Können Kosten (zum Beispiel eines Sommerlagers) nach der neuen Gesetzeslage steuerlich abgesetzt werden? Hier eine kurze Darstellung.

Seit 1. 1. 2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei Kindern mit Behinderung das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung einkommenssteuerlich absetzbar.

Kriterien für Absetzbarkeit

Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein und die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Die Pfadfinderinnen und Pfadfinder Österreichs befinden sich auf der Liste der Anbietern von Ausbildungen zur/zum Kinder- und JugendbetreuerIn für eine Ferienbetreuung als pädagogisch qualifizierte Person und daher können Kosten für Pfadfinderlager steuerlich geltend gemacht werden. Bitte beachten, daß die Betreuung durch ausgebildete PfadfinderleiterInnen erfolgt.

Neue Gesetzeslage

Bisher waren nur die tatsächlichen Betreuungskosten absetzbar (das heißt, für Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung war eine Geltendmachung nicht möglich). Eine Neuerung regelt seit 20. Juli 2011 nunmehr, dass die Kosten für Kinder-Ferienlager komplett (Gesamtaufwand inklusive Verpflegung und Unterkunft) von der Steuer abgesetzt werden können, und zwar rückwirkend für das gesamte Jahr 2011.

Rechnungslegung oder Zahlungsbestätigung

Die Rechnung oder die Zahlungsbestätigung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Außerdem sind bei Rechnungslegung die gültigen Rechtsvorschriften für die Rechnungslegung laut § 11 UStG zu berücksichtigen. Da Pfadfindergruppen Vereine sind, wird in der Regel keine Umsatzsteuer eingehoben; es muß aber der Hinweis, dass die Beträge umsatzsteuerfrei sind, auf der Rechnung vermerkt werden.

Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Geltendmachung ist die oben angeführte detaillierte Aufstellung der Kosten eines Ferienlagers notwendig, der Name des Kindes mit Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer muss auf jeden Fall enthalten sein. Eine Muster finden Sie hier.

- Musterrechnung
- Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend - Information

Das Finanzamt kann auf Anfrage bei den PPÖ eine Bestätigung über die Qualifizierung der BetreuerInnen verlangen. Wir haben in diese kurze Darstellung die bisher gestellten Fragen eingearbeitet, und stehen für weitere Fragen und Klarstellungen gerne zur Verfügung.

für das Präsidium der PPÖ
Christian Gruber
Bundesfinanzreferent

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